Der Fall: Hitler-Bilder in einer steirischen Wohnung
Der Fall sorgte im Grazer Straflandesgericht für Aufsehen, weil der Angeklagte die Hitler-Bilder weder versteckte noch sich ihrer historischen Bedeutung bewusst zeigte. Vielmehr hingen die gerahmten Porträts offen in der Küche und im Schlafzimmer eines 28-jährigen Mannes, der sich selbst als unpolitisch bezeichnete. Die Verhandlung legte eine tiefe Verstrickung in nationalsozialistisches Gedankengut offen, die weit über das Sammeln von Devotionalien hinausging.

Die Entdeckung der Hitler-Bilder in der Wohnung erfolgte im Mai dieses Jahres im Zuge einer Hausdurchsuchung. Ursprünglich war der Mann wegen Körperverletzung angeklagt, doch bei der Verhandlung kamen Nazi-Äußerungen zur Sprache, die eine sofortige Durchsuchung seiner Wohnung nach sich zogen. Dabei stießen die Beamten auf zwei gerahmte Hitler-Bilder: eines hing in der Küche, eines im Schlafzimmer – beide an gut sichtbaren Stellen. Diese Funde führten zu einer erneuten Anklage wegen Wiederbetätigung nach dem österreichischen Verbotsgesetz.
Warum hängte der 28-Jährige Hitler-Bilder auf?
Die Frage nach dem Motiv beschäftigte den Richter und die Geschworenen während der gesamten Verhandlung. Der Angeklagte gab an, er sammle Hitler-Münzen – die Bilder seien lediglich Teil dieser Sammelleidenschaft. Auf die wiederholte Nachfrage, warum er die Porträts überhaupt aufgehängt habe, antwortete er ausweichend: „Keine Ahnung.“ Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte der 28-Jährige, er habe mit den Bildern vor seiner Familie gut dastehen wollen. „Da stehst einfach gut da vor der Familie“, sagte er – eine Begründung, die der Richter sichtlich nicht nachvollziehen konnte.
Der Angeklagte versuchte sich zu rechtfertigen, indem er darauf hinwies, dass das Bild in der Küche so hoch gehängt gewesen sei, dass man es kaum sehen konnte. Der Richter konterte daraufhin scharf: „Was hat das dann für einen Sinn, wenn Sie jemanden beeindrucken wollen und ein Bild so hoch hängen, dass man es nicht sieht?“ Der Angeklagte blieb die Antwort schuldig. Immer wieder wich er aus oder gab vage Erklärungen, die seine Fassade eines unpolitisch sammelnden Bürgers bröckeln ließen. Die Geschworenen zeigten sich ungewöhnlich interessiert und stellten viele detaillierte Fragen – ein Indiz dafür, wie sehr die Widersprüche in den Aussagen des Mannes auffielen.
Die Aussage der Ex-Freundin: Hitler als Vaterfigur
Besonders belastend für den Angeklagten war die Aussage seiner Ex-Freundin. Die Frau, mit der er sich im Streit um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind befand, schilderte vor Gericht eine erschreckende Einstellung des Mannes zu Adolf Hitler. Auf die Frage des Richters, wie die Haltung ihres Ex-Partners zu Hitler gewesen sei, antwortete sie: „Nicht normal, er hat in ihm eine Vaterfigur gesehen.“ Sie berichtete weiter, dass der Angeklagte immer gesagt habe, er sei in der falschen Zeit geboren. Diese Aussage deckt sich mit einem tiefsitzenden psychologischen Phänomen, bei dem Menschen eine verklärte Sehnsucht nach einer autoritären Vergangenheit entwickeln.
Noch schwerer wog ihre Behauptung, der Angeklagte habe angekündigt, dass sein Kind mit zehn Jahren vor ihm salutieren müsse. Der Angeklagte bestritt dies empört: „Das habe ich nie gesagt, ich wollte nur Höflichkeit.“ Doch die Frau blieb bei ihrer Schilderung. Eine Geschworene wollte zudem wissen, warum die Zeugin die Hitler-Bilder in der Wohnung belassen hatte, obwohl der Angeklagte bereits seit Monaten ausgezogen war und ein Betretungsverbot bestand. Die Ex-Freundin erklärte, sie habe alles so gelassen, damit niemand behaupten könne, sie habe etwas gestohlen – eine pragmatische, aber aus strafrechtlicher Sicht folgenreiche Entscheidung.
Die Aussage der Ex-Freundin warf ein grelles Licht auf die innere Haltung des Angeklagten. Sie zeigte, dass es sich nicht um eine bloße Sammelleidenschaft handelte, sondern um eine emotionale Identifikation mit der Person Hitlers. Die Vaterfigur, die der Mann in Hitler suchte, deutet auf ein unverarbeitetes Bedürfnis nach Autorität und Orientierung hin – ein Motiv, das bei Neonazis und NS-Sympathisanten immer wieder beobachtet wird.
Das Urteil: 15 Monate bedingte Haft und Auflagen
Die Geschworenen befanden den Weststeirer für schuldig. Das Urteil lautete auf 15 Monate bedingte Haft wegen Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe von 1.200 Euro verhängt. Bemerkenswert ist die Weisung des Gerichts: Der Verurteilte muss an einer Führung im ehemaligen Konzentrationslager Mauthausen teilnehmen. Diese Auflage soll ihm die realen Konsequenzen der nationalsozialistischen Ideologie vor Augen führen – eine pädagogische Maßnahme, die in Österreich bei einschlägigen Delikten immer häufiger verordnet wird.
Die bedingte Haftstrafe bedeutet, dass der Mann nicht ins Gefängnis muss, solange er sich wohlverhält und die Auflagen erfüllt. Sollte er jedoch erneut auffällig werden oder die Weisung missachten, droht der Strafvollzug. Die Geldstrafe von 1.200 Euro ist für einen 28-Jährigen in einem geregelten Arbeitsverhältnis spürbar, aber nicht existenzbedrohend. Dennoch zeigt das Urteil, dass die österreichische Justiz bei Wiederbetätigung wenig Toleranz zeigt – selbst dann, wenn der Täter behauptet, kein Nazi zu sein.
Welche Rolle spielt der Sorgerechtsstreit?
Ein wichtiger Aspekt des Verfahrens war der laufende Sorgerechtsstreit zwischen dem Angeklagten und seiner Ex-Freundin. Der Angeklagte hatte bereits vor der Hauptverhandlung versucht, die Glaubwürdigkeit der Zeugin anzuzweifeln, indem er auf den Konflikt um das Kind hinwies. Tatsächlich belasten sich getrennte Eltern in Sorgerechtsverfahren nicht selten gegenseitig mit schweren Vorwürfen – ein Umstand, den das Gericht in seine Beweiswürdigung einbeziehen musste.
Doch die Aussagen der Ex-Freundin waren nicht die einzigen belastenden Elemente. Die Hitler-Bilder selbst, die offen in der Wohnung hingen, waren ein handfester Beweis. Hinzu kamen die Nazi-Äußerungen, die bereits im ursprünglichen Körperverletzungsverfahren gefallen waren. Die Geschworenen hatten also mehrere unabhängige Indizien, die auf eine innere Haltung des Angeklagten schließen ließen. Der Sorgerechtsstreit mag die Motivation der Zeugin beeinflusst haben, doch die objektiven Beweise waren stark genug, um das Urteil zu tragen.
Was bedeutet Wiederbetätigung im österreichischen Strafrecht?
Der Begriff „Wiederbetätigung“ stammt aus dem österreichischen Verbotsgesetz 1947, das die nationalsozialistische Betätigung in allen Formen unter Strafe stellt. Anders als in Deutschland, wo § 86a StGB das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verbietet, ist in Österreich der Tatbestand weiter gefasst. Wiederbetätigung umfasst nicht nur das Zeigen von Hakenkreuzen oder Hitler-Bildern, sondern jede Handlung, die den Nationalsozialismus verherrlicht, rechtfertigt oder wiederzubeleben versucht.
Das könnte Sie auch interessieren: Harald Schmidt kritisiert Bundestrainer: 5 überraschende WM-Wahrheiten.
Das Aufhängen von Hitler-Bildern in der eigenen Wohnung kann unter diesen Tatbestand fallen, sofern die Bilder nicht rein dokumentarischen oder künstlerischen Zwecken dienen. Im Fall des Weststeirers ging das Gericht davon aus, dass der Angeklagte mit den Bildern – selbst wenn er dies nicht explizit sagte – seine Verbundenheit mit der Person Hitlers ausdrückte. Die offene Platzierung in der Küche und im Schlafzimmer war für die Geschworenen ein starkes Indiz dafür, dass es sich nicht um historisches Interesse, sondern um eine identifikatorische Haltung handelte.
Das Gesetz sieht für Wiederbetätigung Freiheitsstrafen von bis zu 20 Jahren vor, wobei die konkrete Strafe von der Schwere des Falls abhängt. In der Praxis werden viele Fälle mit bedingten Haftstrafen und Geldstrafen geahndet, besonders bei Ersttätern. Dennoch zeigt der Fall des Weststeirers, dass selbst private Handlungen in den eigenen vier Wänden strafbar sein können – und dass die Justiz bei diesem Thema keine Nachsicht kennt.
| Aspekt | Deutschland (§ 86a StGB) | Österreich (Verbotsgesetz) |
|---|---|---|
| Verbotene Handlungen | Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen | Jede Form der Wiederbetätigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung des NS |
| Strafrahmen | Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe |
| Private Handlungen | Strafbar, wenn eine öffentliche Wirkung beabsichtigt ist | Auch private Handlungen können strafbar sein |
| Besonderheit | Dokumentarische/künstlerische Zwecke sind Ausnahmen | Keine Ausnahmen für Sammler oder Privatpersonen |
Wie reagierte das Umfeld auf die Verurteilung?
Der Fall erregte in der Steiermark und darüber hinaus hohe mediale Aufmerksamkeit. In sozialen Netzwerken und lokalen Foren diskutierten Menschen über das Urteil. Viele zeigten sich erleichtert, dass die Justiz konsequent handelt, andere fragten sich, wie ein 28-jähriger Mann zu einer solchen Haltung kommen konnte. Nachbarberichten zufolge soll der Angeklagte in seinem Heimatort als eher unauffällig gegolten haben – die Hitler-Bilder in seiner Wohnung waren offenbar nicht allgemein bekannt.
Die Verurteilung könnte den Angeklagten auch beruflich und sozial schwer treffen. Arbeitgeber und Bekannte, die bislang nichts von seinen Neigungen wussten, werden nun über die Medien informiert. Das Stigma einer Verurteilung wegen Wiederbetätigung ist in Österreich massiv: Wer einmal einschlägig vorbestraft ist, hat oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden oder in Vereinen aktiv zu sein. Der Angeklagte wird künftig nicht nur mit den Auflagen des Gerichts leben müssen, sondern auch mit den gesellschaftlichen Folgen seiner Handlungen.
Die Anordnung der Führung im KZ Mauthausen ist dabei mehr als eine symbolische Strafe. Sie soll dem Verurteilten die grausame Realität des Nationalsozialismus vor Augen führen – eine Realität, die in seinen verklärten Vorstellungen von Hitler als Vaterfigur offenbar keinen Platz hatte. Ob dieser pädagogische Ansatz wirkt, wird sich zeigen. Fälle von Wiederholungstätern belegen, dass eine einzige Führung oft nicht ausreicht, um tief verwurzelte Ideologien zu durchbrechen.
Häufig gestellte Fragen
Wie unterscheidet das Gericht zwischen privatem Sammeln und öffentlicher Wiederbetätigung?
Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob die Gegenstände rein dokumentarischen oder sammlerischen Zwecken dienen oder ob sie eine identifikatorische Haltung zum Nationalsozialismus ausdrücken. Kriterien sind die Art der Präsentation, der Kontext und begleitende Aussagen des Besitzers. Offen sichtbare Hitler-Bilder in Küche und Schlafzimmer deuten eher auf eine persönliche Verehrung hin als auf historisches Interesse.
Welche konkreten Beweise führten zur Verurteilung des Weststeirers?
Hauptbeweise waren die beiden gerahmten Hitler-Bilder, die bei der Hausdurchsuchung gefunden wurden, sowie die Aussagen der Ex-Freundin, die von einer Vaterfigur-Haltung und der Ankündigung sprach, das Kind solle salutieren. Zusätzlich waren bereits zuvor Nazi-Äußerungen des Mannes im Rahmen eines anderen Verfahrens aktenkundig. Die Kombination aus objektiven Funden und Zeugenaussagen überzeugte die Geschworenen.
Welche Konsequenzen hat die bedingte Haftstrafe für den Alltag des Verurteilten?
Der Verurteilte muss sich während der Probezeit von 15 Monaten wohlverhalten und die Weisung des Gerichts erfüllen – konkret die Teilnahme an einer Führung im KZ Mauthausen. Bei Verstößen oder erneuter Wiederbetätigung kann die Haftstrafe vollstreckt werden. Zudem bleibt die Verurteilung im Strafregister vermerkt, was bei Bewerbungen oder behördlichen Verfahren Nachteile bringen kann.




