Berlin: Rollstuhlfahrer (84) erschießt Ehefrau – tragische Hintergründe

Der Schuss am Pfingstsonntag: Ein Fall, der erschüttert

Ein 84-jähriger Rollstuhlfahrer mit Alzheimer hat am Pfingstsonntag seine 69-jährige Frau in der Wohnung in Berlin-Lichtenrade erschossen. Der Fall wirft viele Fragen auf – zur Erkrankung des Täters, zum Waffenbesitz trotz Demenz und zur Frage der Schuldfähigkeit. Ein Rollstuhlfahrer erschießt Frau – diese Schlagzeile macht betroffen, doch die Umstände sind komplexer, als es auf den ersten Blick scheint.

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Der tödliche Schuss fiel um 5.45 Uhr morgens. Eine Zeugin hörte den Knall, ordnete ihn aber nicht dem Haus zu. Erst Stunden später, als Silvia G. nicht wie verabredet zum Kaffeegedeck bei Nachbarn erschien, wurde die Leiche entdeckt. Freunde öffneten die Wohnungstür mit dem Zweitschlüssel des Hausmeisters und fanden die 69-Jährige tot auf dem Klappsofa mit einem Einschussloch in der Brust. Ihr Ehemann Jens G. saß auf seinem Bett und zeigte ihnen seine Pistole – er schwieg zur Tat. Die Polizei nahm den gehbehinderten Mann fest und stellte mehrere Waffen in der Wohnung sicher. Die 8. Mordkommission ermittelt nun zu den Hintergründen.

Die Vorgeschichte des Täters: Alzheimer und Aggressionsschübe

Jens G. wurde mit einer spastischen Behinderung geboren. Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich über die Jahre, vor vier Jahren wurde ihm der Führerschein entzogen. Seitdem war er auf den Rollstuhl angewiesen. Seinem Hobby, dem Schießen in einem Schützenverein, konnte er nicht mehr nachkommen. Doch die Waffen behielt er – und durfte sie trotz seiner fortschreitenden Alzheimererkrankung vor einem Jahr bescheinigt bekommen, weiterhin besitzen zu dürfen.

Nach Angaben eines Nachbarn war bekannt, dass Jens G. unter Gedächtnisverlust litt und Aggressionsanfälle hatte. Die Alzheimer-Krankheit führt häufig zu Wesensveränderungen, die von Verwirrtheit über Reizbarkeit bis hin zu plötzlichen Wutausbrüchen reichen können. Im fortgeschrittenen Stadium können Betroffene ihre Impulse nicht mehr kontrollieren. Die Kombination aus einer neurodegenerativen Erkrankung und dem Zugang zu Schusswaffen ist eine potenziell fatale Mischung – wie dieser Fall tragisch zeigt.

Die 8. Mordkommission prüft nun, ob der Alzheimer-Patient zum Zeitpunkt der Tat überhaupt noch waffenrechtlich zulässig war. Die zentrale Frage lautet: Hätte der Waffenbesitz rechtzeitig entzogen werden müssen? Die Behörden müssen klären, ob die zuständige Waffenbehörde Kenntnis von der Erkrankung hatte und ob die Voraussetzungen für den Entzug der Waffenbesitzkarte vorlagen.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Demenz: Ein blinder Fleck?

Das deutsche Waffenrecht ist streng – zumindest auf dem Papier. Wer eine Waffe besitzen möchte, muss unter anderem persönliche Zuverlässigkeit und waffenrechtliche Eignung nachweisen. Die Eignung umfasst auch die gesundheitliche Verfassung. Bei psychischen Erkrankungen, insbesondere bei Demenzerkrankungen wie Alzheimer, stellt sich die Frage, ob der Betroffene noch die nötige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt, um verantwortungsvoll mit einer Waffe umzugehen.

In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder: Die Kommunikation zwischen Hausärzten, Psychiatern, Angehörigen und den Waffenbehörden funktioniert oft nicht reibungslos. Einmal ausgestellte Waffenbesitzkarten werden selten regelmäßig überprüft. Die Erkrankung eines Waffenbesitzers wird häufig erst dann aktenkundig, wenn ein Vorfall passiert oder wenn Angehörige von sich aus die Behörden informieren. Im Fall von Jens G. stellt sich die Frage, warum die Alzheimer-Diagnose nicht zu einem automatischen Entzug der Waffen führte.

Wie läuft ein Waffenentzugsverfahren bei Demenzkranken ab?

Ein Waffenentzugsverfahren kann von der Waffenbehörde eingeleitet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Betroffene nicht mehr zuverlässig oder geeignet ist. Bei einer Alzheimer-Diagnose müsste die Behörde in der Regel ein ärztliches Gutachten anfordern. Stellt der Gutachter fest, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Tragweite seines Handelns zu überblicken, wird die Waffenbesitzkarte eingezogen. Allerdings setzt dies voraus, dass die Behörde überhaupt von der Erkrankung erfährt – und das ist nicht immer der Fall.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen einem Täter mit nachgewiesener Alzheimer-Erkrankung?

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Menschen mit fortgeschrittener Demenz ist komplex. Das deutsche Strafrecht stellt auf die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt ab. Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei einer mittelschweren bis schweren Alzheimer-Erkrankung kann die Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert sein. In diesem Fall droht keine Freiheitsstrafe, sondern eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB – sofern von dem Täter weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

Die Ermittlungen der 8. Mordkommission werden daher auch die kognitive Verfassung von Jens G. zum Tatzeitpunkt klären müssen. Gutachter werden seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit retrospektiv beurteilen. Das Ergebnis wird maßgeblich darüber entscheiden, ob der Fall vor einem Strafgericht oder vor einem Unterbringungsverfahren endet.

Die Rolle der Angehörigen: Wie Freunde und Nachbarn Warnsignale erkennen können

Im Fall von Silvia und Jens G. waren die Nachbarn eng verbunden. Seit 25 Jahren lebte das Paar in der Wohnung an der Hilbertstraße. Man traf sich regelmäßig zum Kaffeegedeck. Die Nachbarn wussten, dass Jens G. unter Gedächtnisverlust litt und Aggressionsanfälle hatte. Dennoch gab es offenbar keine Eskalation, die einen rechtzeitigen Eingriff ermöglicht hätte. Die Frage, die sich viele Angehörige und Freunde von Demenzkranken stellen: Woran erkennt man, dass die Situation gefährlich wird?

Folgende Warnsignale können auf ein erhöhtes Risiko hindeuten:

  • Plötzliche Wesensveränderungen: Wenn ein zuvor ruhiger Mensch aggressiv, reizbar oder unberechenbar wird.
  • Waffenbesitz: Wenn der Erkrankte Zugang zu Schusswaffen hat und diese nicht mehr sicher verwahren kann oder will.
  • Verwirrtheit mit Handlungsimpulsen: Wenn der Betroffene nicht mehr zwischen Realität und Wahnvorstellungen unterscheiden kann und in solchen Zuständen handelt.
  • Vernachlässigung der eigenen Sicherheit: Wenn der Erkrankte Waffen unbeaufsichtigt liegen lässt oder sie nicht mehr sachgemäß behandelt.

Angehörige, die einen Demenzkranken mit Waffenbesitz betreuen, stehen vor einer schwierigen Entscheidung: Einerseits möchten sie die Autonomie des Erkrankten respektieren, andererseits tragen sie eine Verantwortung für die Sicherheit aller Beteiligten. In vielen Fällen ist der Gang zur Waffenbehörde oder zur Polizei der einzig richtige Schritt – auch wenn er schwerfällt.

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Die Tatnacht: Was geschah zwischen 5.45 Uhr und 16 Uhr?

Der tödliche Schuss fiel um 5.45 Uhr. Eine Zeugin hörte den Knall, konnte ihn aber nicht dem Haus zuordnen. Bis 16 Uhr vergingen über zehn Stunden, in denen Jens G. allein in der Wohnung war – mit der Leiche seiner Frau im verschlossenen Zimmer. Was in diesen Stunden geschah, ist unklar. Der 84-Jährige saß auf seinem Bett und zeigte den Nachbarn, die die Tür öffneten, nur seine Pistole. Er reagierte nicht auf die Frage, ob er seine Frau erschossen habe.

Die Verzögerung zwischen dem Schuss und der Entdeckung der Leiche wirft Fragen auf: Hätte die Tat möglicherweise verhindert werden können, wenn die Zeugin den Knall richtig zugeordnet hätte? Oder wenn die Nachbarn früher misstrauisch geworden wären? Solche Gedanken sind verständlich, aber in der Praxis schwer umsetzbar. Ein einzelner Schuss in einem Wohngebiet wird oft nicht als solcher erkannt – und selbst wenn, ist die Verbindung zu einer konkreten Wohnung ohne weitere Hinweise kaum herzustellen.

Die Polizei sicherte die Wohnung und nahm Jens G. fest. In den Räumen wurden mehrere Waffen sichergestellt. Die Mordkommission ermittelt nun, wie es zu der Tat kommen konnte und ob es Vorwarnungen gab, die übersehen wurden.

Prävention: Was kann getan werden, um solche Taten zu verhindern?

Der Fall von Berlin-Lichtenrade ist kein Einzelfall. Immer wieder kommt es zu Gewalttaten durch Demenzkranke, die Zugang zu Waffen haben. Die Prävention setzt an mehreren Stellen an:

  • Frühzeitige Information der Waffenbehörde: Sobald bei einem Waffenbesitzer eine Demenzerkrankung diagnostiziert wird, sollten die Behörden informiert werden. Angehörige können hier eine entscheidende Rolle spielen.
  • Regelmäßige Überprüfung der waffenrechtlichen Eignung: Bisher werden Waffenbesitzkarten oft auf unbestimmte Zeit ausgestellt. Eine regelmäßige Nachprüfung, etwa alle fünf Jahre, könnte helfen, Gefahren frühzeitig zu erkennen.
  • Schulung von Hausärzten und Psychiatern: Ärzte, die eine Demenz diagnostizieren, sollten verpflichtet sein, auf die waffenrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen und gegebenenfalls die Behörden zu informieren – unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht, die in solchen Fällen durch das öffentliche Sicherheitsinteresse eingeschränkt sein kann.
  • Unterstützung für pflegende Angehörige: Die Pflege eines Demenzkranken mit Aggressionspotential ist eine enorme Belastung. Angehörige brauchen niedrigschwellige Beratungsangebote, die ihnen helfen, mit der Situation umzugehen und im Ernstfall richtig zu handeln.

Die Frage, ob ein 84-jähriger Rollstuhlfahrer mit Alzheimer überhaupt noch Waffen besitzen durfte, wird die Ermittlungen in diesem Fall maßgeblich bestimmen. Die Antwort könnte weitreichende Konsequenzen für das deutsche Waffenrecht haben.

Häufig gestellte Fragen

Wie können Angehörige von Demenzkranken heimliche Waffen entfernen, ohne den Erkrankten zu gefährden?

Wenn Sie vermuten, dass ein Demenzkranker Waffen besitzt oder Zugang zu Waffen hat, sollten Sie zunächst versuchen, das Gespräch mit dem Betroffenen zu suchen. Oft ist der Erkrankte nicht mehr in der Lage, die Gefahr zu erkennen. In diesem Fall können Sie die Waffenbehörde oder die Polizei informieren. Diese können die Waffen sicherstellen, ohne dass der Erkrankte sich bedroht fühlen muss. Wichtig ist, dass Sie sich nicht selbst in Gefahr bringen – holen Sie immer professionelle Hilfe, wenn Sie unsicher sind.

Was ist der Unterschied zwischen einer Alzheimer-bedingten Tötung und einer vorsätzlichen Tötung im strafrechtlichen Sinne?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Schuldfähigkeit. Bei einer vorsätzlichen Tötung handelt der Täter mit Wissen und Willen – er kann das Unrecht seiner Tat erkennen und nach dieser Einsicht handeln. Bei einer Alzheimer-bedingten Tötung ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund der Erkrankung aufgehoben oder erheblich vermindert. In diesem Fall kommt nicht das Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe zur Anwendung, sondern das Maßregelrecht: Der Täter wird in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wenn von ihm weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

Ist der Waffenbesitz für Demenzkranke in Deutschland generell verboten?

Nein, es gibt kein generelles Verbot. Das Waffenrecht stellt auf die persönliche Eignung ab. Wer aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, mit einer Waffe verantwortungsvoll umzugehen, gilt als ungeeignet. Bei einer Alzheimer-Diagnose muss die Waffenbehörde im Einzelfall prüfen, ob die Erkrankung so weit fortgeschritten ist, dass die Eignung entfällt. In der Praxis wird diese Prüfung jedoch oft nicht automatisch eingeleitet – die Verantwortung liegt häufig bei den Angehörigen oder den behandelnden Ärzten, die die Behörden informieren müssen.

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